VEREINSSATZUNG

Vorbemerkung:

Männer, Frauen und Divers haben in der SG Lüdersen die gleichen Rechte und Pflichten. Auch wenn im Text nicht explizit formuliert, beziehen sich alle personenbezogenen Formu­lierungen auf weibliche und männliche Personen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Ausformulierung der geschlechtsspezifischen Endungen verzichtet.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Lüdersen (e. V.)“ und hat seinen Sitz im Ortsteil Lüdersen der Stadt Springe.

2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:a) Förderung von Angeboten zur Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,b) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen aller Art in aktueller Form,c) Förderung von Wettkampf- und Leistungssport auf Amateurebene,d) Förderung sportlicher Freizeitgestaltung,e) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiternf) Sport- und Freizeitangebote für Jugendliche und Senioren

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Wer Tätig­keiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Vergütung, zumindest aber den Ersatz seiner Aufwendungen erhal­ten (z.B. Gewährung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG, Fahrtkosten). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig sind Zuwen­dungen an als gemeinnützig anerkannte Körperschaften.

4) Nichtmitglieder können zu einzelnen Veranstaltungen und sonstigen Angeboten des Vereins zugelassen werden.

5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied ima) Landessportbund Niedersachsen e.V.b) Regionssportbund Hannover e.V.c) Sportring Springe e.V. undd) soweit erforderlich in den Fachverbänden der unter a), b) und c) genannten Verbände

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

4) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 5 Gliederung des Vereins in Sparten

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten werden Sparten mit jeweils eigener Leitung eingerichtet. Jedes Mitglied bestimmt die Sparte, der es angehören will; es kann mehreren Sparten angehören. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Vorstand die Einrichtung und die Auflösung von Sparten.

2) Die Sparten regeln ihren Sport- und sonstigen Freizeitbetrieb im Rahmen dieser Satzung selbständig.

3) Die Sparten sind unselbständige Untergliederungen des Vereins ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind jeweils unmittelbar dem Vorstand zugeordnet.

4) Die Angehörigen jeder Sparte wählen ihre Spartenleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Wird eine Spartenleitung nach dem Ausscheiden nicht sofort neu gewählt, setzt der Vorstand bis zur Neuwahl eine Leitung ein. Diese und der Vorstand haben auf die Neuwahl einer Spartenleitung hinzuwirken. Kommt es innerhalb einer festgesetzten Frist nach der Einsetzung einer Leitung durch den Vorstand nicht zu einer Neuwahl, entscheiden die eingesetzte Leitung und der Vorstand über das weitere Vorgehen.

§ 6 Beiträge

1) Für die Mitgliedschaft erhebt der Verein Beiträge, ggf. weitere Gebühren (z.B. Aufnahmegebühren) und Umlagen sowie Ersatz von durch Mitglieder verursachten Kosten. Über die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederver­sammlung.

Gebühren fallen nur an für Mitglieder oder andere Nutzerinnen / Nutzer, die besondere Angebote des Vereins in Anspruch nehmen, welche nicht mit dem Beitrag abgegolten sind. Die Monatsbeiträge werden jährlich oder halbjährlich im Einzugsverfahren entrichtet.

2) Der Vorstand wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen der Mitglieder­gewinnung im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonder­beitrag festzusetzen. Dieser ist zunächst auf das erste Mitgliedsjahr zu befristen, danach erfolgt eine erneute Überprüfung.

3) Gebühren für besondere Trainings- und Sportangebote können von den jeweiligen Spartenleitungen in Absprache mit dem Vorstand festgelegt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

4) Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ehren­mitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die aktiven Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins, die Sport- und Freizeitangebote des Vereins zu nutzen und an den Vereinsveran­staltungen teilzunehmen.

2) Natürliche Personen, die ordentliche, fördernde oder passive Mitglieder sind, jugend­liche Mitglieder ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die bei ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder waren, können in die Funktionen, für die diese Satzung eine Wahl vorsieht, gewählt werden. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Wahlämter ist ausgeschlossen.

3) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt in den Verein die Bestimmungen dieser Satzung und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen oder Ordnungen an. Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, von Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter zu erfüllen, wenn er für den Minderjährigen den Beitritt erklärt oder dessen Beitrittserklärung zustimmt.

4) Jedes Mitglied ist gehalten, die Interessen des Vereins zu fördern und an der Erfüllung des Vereinszweckes mitzuwirken. Es hat alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5) Vom Verein zur Verfügung gestellte Räume, Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Verstöße können nach Vorstandsbeschluss Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

6) Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf eine inhaltlich bestimmte Leistung der Sport- und Freizeitangebote. Es können deswegen auch mangels Leistung keine Kürzungen bei den Zahlungsverpflichtungen vorgenommen werden.

7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere die Mitteilungena) von Anschriftenänderungen / Änderungen der Erreichbarkeiten,b) Änderungen der Bankverbindung,c) von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

8) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitgeteilt wurden, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein durch Zuwiderhandlung gegen die Informationspflicht ein Schaden, kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes zum Ausgleich verpflichtet werden.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft und nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Von dieser Regelung kann der Vorstand in begründeten Fällen abweichen.

3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen wenn es:

a) die Vereinsinteressen oder durch sein Verhalten – auch außerhalb des unmittelbaren Vereinsbetriebes – das Ansehen des Vereins schädigtb) vorsätzlich gegen die Satzung, Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen verstößtc) erheblich gegen die sportliche Disziplin oder die Gebote sportlicher Fairness verstößtd) sich unehrenhaft gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält.

Der Ehrenrat entscheidet endgültig über den Ausschluss durch Beschluss mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der Ehrenausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Ehrenausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Mitgliedsbeiträge bleiben hiervon unberührt und sind zu begleichen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

3) der Ehrenrat

4) die Kassenprüfer

Die Zugehörigkeit zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung, ist die oberste Vertretung des Vereins, in der jedes Mitglied eine Stimme hat.

2) Für die Durchführung der Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung erstellt werden, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

3) Der Verein hält im ersten Quartal jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einbe­rufen werden. Er muss es tun, wenn 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.

Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche oder per E-Mail elektronisch versandte Einladungen einzuberufen, die den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versamm­lung incl. der Tagesordnung zugestellt werden.

Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses während der Versammlung.

4) Stimmberechtigt und wählbar ist, wer am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für Mitglieder unter 16 Jahren ist die Teilnahme möglich.

5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seine Vertretung geleitet. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse und die stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung in einer Niederschrift festgehalten werden. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Veröffentlichung des Protokolls hat in geeigneter Weise zu erfolgen.

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich in offener Abstim­mung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nach­stehend nichts Anderes bestimmt wird. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Ehrenratb) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferc) Genehmigung der Jahresabrechnungd) Entlastung von Vorstand und Ehrenrate) Beschlussfassung des Haushaltsvoranschlagsf) Beschlussfassung der Beiträge und Umlageng) Durchführung von Wahlen und Abberufungenh) Behandlung von Anträgeni) Beschließen einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungk) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre

a) die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,mit Ausnahme der Spartenleiter (s. § 5 Abs. 4).b) die Mitglieder des Ehrenrates,c) zwei Kassenprüfer (incl. Nachrücker)

3) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden notwendig. Ist sie nicht vorhanden oder herrscht Stimmengleichheit, so entscheidet ein zweiter Wahlgang. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Ergänzungswahlen gelten nur für die noch verbleibende Amtszeit.

4) Anträge auf Satzungsänderung kann der Vorstand anhand von entsprechenden Beschlüssen stellen. Über solche Anträge kann nur verhandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Anträge zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge verhandelt werden, wenn wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit bejahen. Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen betreffen, sind nicht zulässig.

§ 13 Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) der 1. Vorsitzendeb) der 2. Vorsitzendec) der Kassenwartd) der Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein. Ist der verhindert – wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muss -, so zeichnet der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

2) Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus an:

e) der Werbe- und Pressewartf) die jeweiligen Spartenleiter

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4) Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder des Vorstandes untereinander. Die Zuständigkeiten können in einer Geschäftsordnung festgehalten werden. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich.

5) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,- € sowie Dauerschuld­verhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 2.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes erteilt ist.

6) Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

7) Treten alle Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zurück, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der ein neuer Vorstand gewählt wird. Bis dahin bleibt der Vorstand im Amt.

§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Aufgaben des erweiterten Vorstandes

a) Die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.b) Das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.c) Er ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. § 15 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmit­gliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Aufgaben des Ehrenrates

1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammen­hang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern.

2) Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

3) Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung;b) Verweis;c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate;e) Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 17 Kassenprüfung

1) Die Kassenprüfer dürfen keinen anderen Organen oder Spartenleitungen angehören. Sie haben die Pflicht und das Recht, gegenüber den zuständigen Organen des Vereins zu Einnahmen und Ausgaben schriftlich kritisch Stellung zu nehmen. Die hierfür notwendigen Informationen sind ihnen zugänglich zu machen.

2) Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 11 bleibt unberührt.

3) Sämtliche Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberech­tigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

4) Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 11 bleibt unbe­rührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

§ 19 Haftung

1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

3) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 20 Fusion/ Vereinsauflösung/ Vereinsvermögen

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung bzw. Fusion des Vereins“ stehen.

2) Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtig­ten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzu­berufen, die dann mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4) Bei einer Fusion mit einem anderen Verein sind die Vorschriften der Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wobei für den Beschluss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreichend ist.

5) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Springe (Ortsrat Lüdersen) zwecks ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Lüdersen zu.

6) Dieser Paragraph kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden

§ 21 Datenschutz

siehe Anlage

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am  18. Januar 2020  beschlossen worden.

Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lüdersen, den 18.01.2020

(Ort/Datum)

 

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Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Diese Datenschutzerklärung gilt für die Datenverarbeitung durch die Sportgemeinschaft Lüdersen e.V., 1. Vorsitzender Wilfried Haun, Holzweg 1, 31832 Springe

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Zweck und deren Verwendung

Für die Mitgliederverwaltung werden folgende personenbezogenen Daten gespeichert:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift

Telefonnummer, soweit angegeben

E-Mail-Adresse (freiwillig und nur von aktiven Mitgliedern)

Kontoverbindung bei Vorlage einer Einzugsermächtigung

Eintrittsdatum in den Verein

Die Daten werden durch die SGLüdersen für folgende Zwecke verarbeitet:

Versand von Einladungen zur JahreshauptversammlungVersand von Informationen über Veranstaltungen, z.B. Jahresfahrten, sonstige VeranstaltungenGratulationen zu besonderen GeburtstagenEinzug des MitgliedsbeitragesErstattung von AuslagenEhrungen

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Unser berechtigtes Interesse folgt aus der vorstehenden Auflistung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zum Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen.

Weitergabe von Daten

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu gegeben haben die Weitergabe zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, z.B. bei Versicherungsschäden bei Vereinsveranstaltungen und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben für den Fall, dass für die Weitergabe eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie dies gesetzlich zulässig und für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.

 Betroffenenrechte

Sie haben das Recht Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Anspruchs auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft Ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, die Löschung Ihrer bei uns personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Inter­esses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrecht­mäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan­sprüchen benötigen oder Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturier­ten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen, Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit schriftlich gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat dann zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Vereinssitzes wenden.

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Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen verarbeitet werden, haben Sie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.

Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an SGLuedersen@gmx.de.

Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand März 2019.

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder aufgrund geänderter gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Lüdersen (e. V.)“ und hat seinen Sitz in Lüdersen – Stadt Springe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Sport zu treiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände, deren Sportart betrieben wird, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seıne Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Ab-teilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:

a) Kinderabteilungen für Jugendliche bis 14 Jahren;

b) Jugendliche – Abteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren;

c) Senioren – Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahre

Jeder Abteilung steht ein oder stehen mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung regeln.

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge und Aufnahmegebühren.

Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 1,00 Euro.

Die Mindestaufnahmegebühr beträgt 3,00 Euro für Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Über die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.

MITGLIEDSCHAFT

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentl. Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungs¬bestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.

Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Ver-einsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

§ 8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehren¬mitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 10 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 9b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur -Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

RECHTE UND PflICHTEN DER MITGLIEDER

§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder­versammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;

d) vom Verein einen angemessenen Versicherungs¬schutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlos¬senen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

ORGANE DES VEREINS

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitglieder-versammlung;

b) der Vorstand;

c) die Fachausschüsse;

d) der Ehrenrat;

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung satt.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§14 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitglieder-versammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im Monat Dezember als sogenannte Jahreshaupt-versammlung zwecks Beschlussfassung über die in

§ 15 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzu-berufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24.

§ 15 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) Wahl der Fachausschussmitglieder;

c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;

d) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitrags-erhebung für das kommende Geschäftsjahr;

g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahres-rechnung und der Geschäftsführung;

h) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 16 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;

b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;

c) Beschlussfassung über die Entlastung;

d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;

e) Neuwahlen;

f) besondere Anträge.

§ 17 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1.Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Kassenwart;

d) dem Schriftführer.

Es wird außerdem ein erweiterter Vorstand gebildet. Dieser besteht zusätzlich aus:

e) dem Fachabteilungsleiter Tanzen;

f) dem Fachabteilungsleiter Tischtennis;

g) dem Fachabteilungsleiter Turnen;

h) dem Jugendleiter;

i) dem Werbe- und Pressewart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsit¬zende allein. Ist der verhindert – wobei der Verhin¬derungsfall nicht nachgewiesen werden muss -, so zeichnet der 2.Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

2. Der Vorstand hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

3. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren ver¬waistes Amt bis zur nächsten Jahreshaupt­ver¬sammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe des Ehrenrat.

Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprot-kolle von Mitgliederversammlungen und Vorstands¬sitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsit-zenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeich-neten Angelegenheiten.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.

Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden.

Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassen¬revision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nach¬zuweisen.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen.

Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.

Die Leiter der Fachabteilungen bearbeiten sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgen für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Sie haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Fachabteilung. Sie dürfen an allen Vereinsaus-schusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.

Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schrift-führer im Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

§ 19 Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart.

Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliede¬rungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 20 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 21 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäߧ10.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist. sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate;

e) Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 19.

§ 22 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist unzulässig) haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des

§ 14 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis erhalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervor­zuheben.

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 25 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an die Stadtverwaltung Springe (Ortsrat Lüdersen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Geldwerte sind vom Ortsrat 5 Jahre treuhänderisch zu verwalten, wobei der Ortsrat über eine weitere Verlängerung, jedoch höchstens 5 Jahre, beschließen kann.

§ 26 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Lüdersen, 17. Januar 2004